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   BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R   

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BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R (https://dejure.org/2021,44616)
BSG, Entscheidung vom 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R (https://dejure.org/2021,44616)
BSG, Entscheidung vom 04. November 2021 - B 6 KA 14/20 R (https://dejure.org/2021,44616)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 72 Abs 2 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 82 Abs 2 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Erklärung eines Vertragsarztes zur Betreuung von Patienten in ausgelagerter Praxisstätte von neuem Praxissitz aus - Auslegung als Verzicht auf Genehmigung zur Erbringung von Dialyseleistungen an ausgelagerter Praxisstätte - ausdrückliche ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erbringung von Dialyseleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit der Genehmigung zur Führung einer Nebenbetriebsstätte

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Erklärung eines Vertragsarztes zur Betreuung von Patienten in ausgelagerter Praxisstätte von neuem Praxissitz aus - Auslegung als Verzicht auf Genehmigung zur Erbringung von Dialyseleistungen an ausgelagerter Praxisstätte - ausdrückliche ...

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    MVZ D. ./. Kassenärztliche Vereinigung Saarland, 7 Beigeladene

    Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Versorgungsauftrag - Dialyseleistungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern

    Auszug aus BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R
    In der Begründung des dazu ergangenen Urteils vom 15.3.2017 (B 6 KA 35/16 R - juris) führte der erkennende Senat aus, dass der Betrieb der Nebenbetriebsstätte in N durch S1 zwar rechtswidrig sei.

    Dass der entsprechende Feststellungsantrag der Klägerin statthaft sei, folge aus dem Urteil des BSG vom 15.3.2017 (B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 35) .

    Für einen solchen Verzicht fänden sich in der die Nebenbetriebsstätte in N betreffenden Entscheidung des BSG vom 15.3.2017 (B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12) jedoch keine Anhaltspunkte.

    Mit Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5; vgl auch das die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffende Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 33 mwN) hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass diese Maßstäbe nicht nur für die Durchführung von Dialysen am Praxissitz, sondern auch für die in Zweigpraxen gelten.

    Für eine im Sinne des Anhangs 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä genehmigungsbedürftige ausgelagerte Praxisstätte gilt nichts anderes, weil sie die in diesem Versorgungsbereich ausnahmsweise geschützte Wettbewerbssituation (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 32) in ganz ähnlicher Weise beeinträchtigen kann wie eine Zweigpraxis (BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 33).

    In dem die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffenden Urteil vom 15.3.2017 (B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 35) hat der Senat ferner bereits darauf hingewiesen, dass effektiver Rechtsschutz auch zu gewährleisten ist, wenn die KÄV als Genehmigungsbehörde keinen Genehmigungsbescheid erlässt, sondern von der Existenz eines solchen ausgeht.

    Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage kann hier nicht anders beurteilt werden als in dem die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffenden Verfahren zum Az B 6 KA 35/16 R.

    Zum anderen stand in dem Verfahren zum Az B 6 KA 35/16 R die Frage im Vordergrund, ob diese Betriebsstätte als ausgelagerte Praxisstätte der Praxis des S1 in I betrieben werden darf.

    Nachdem der Senat in den zwei Urteilen vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R, aaO, RdNr 33, 37) entschieden hat, dass die ausgelagerte Praxisstätte des S1 in N nach dem 31.12.2017 nicht mehr weiterbetrieben werden darf, geht es vorliegend in erster Linie um die Frage, ob damit auch der Betrieb derselben Betriebsstätte als ausgelagerte Praxisstätte der Beigeladenen zu 1. - also mit Bezug auf die Hauptbetriebsstätte in H2, für die die ausgelagerte Praxisstätte in N im Jahr 2003 im Rahmen einer Übergangsregelung genehmigt worden war - ausgeschlossen ist oder ob die genannte Genehmigung aus dem Jahr 2003 fortbesteht, nachdem S1 die Berechtigung zu deren Betrieb verloren hat.

    Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass es in erster Linie um die Umsetzung der Urteile des Senats vom 15.3.2017 zu den Aktenzeichen B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R (BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12) geht.

    In dem Urteil zum Az B 6 KA 35/16 R (RdNr 33 aE, RdNr 37; vgl auch das Urteil vom selben Tage zum Az B 6 KA 20/16 R - RdNr 66) hat der Senat ausgeführt, dass die Grundlage für den Betrieb der - auch im vorliegenden Verfahren streitbefangenen - ausgelagerten Praxisstätte in N mit der Aufhebung der Genehmigung für die Praxis des S1 in I entfallen sei.

    Die Genehmigung für die ausgelagerte Praxisstätte in N, die B und S1 im Jahr 2003 mit Bezug auf ihren Praxissitz in H2 auf der Grundlage von Übergangsregelungen der Anlage 9.1 BMV-Ä erteilt worden war, war mit dem Austritt des S1 aus dieser BAG, der Verlegung seines Praxissitzes nach I und der Übernahme des Betriebs auch der ausgelagerten Praxisstätte in N durch S1 beendet und diese Genehmigung konnte auch nicht wieder aufleben, nachdem S1 in seiner Praxis in I und auch in der ausgelagerten Praxisstätte in N aufgrund des Ergebnisses der beim BSG unter den Az B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R geführten Verfahren keine genehmigungspflichtigen Dialyseleistungen mehr erbringen konnte.

    a) Der Senat hat bereits in den beiden og Urteilen vom 15.3.2017 zu den Az B 6 KA 35/16 R (RdNr 33, 37) und B 6 KA 20/16 R (RdNr 66) formuliert, dass mit der Aufhebung der Genehmigung für die Praxis des dortigen Beklagten bzw Beigeladenen zu 1., S1, in I auch die Grundlage für den Betrieb der hier streitbefangenen ausgelagerten Praxisstätte in N entfallen sei.

    Das von S1 zum Ausdruck gebrachte Begehren, die Betriebsstätte in N künftig als ausgelagerte Praxisstätte seiner neuen Praxis in I weiterbetreiben zu wollen, kann unter diesen Umständen nur als Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung verstanden werden, die dann aber nicht erteilt worden ist (vgl dazu das Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - aaO, RdNr 22) .

    Zwar bezieht sich die Genehmigung nach Anhang 9.1.5 Abs. 1 Anlage 9.1 BMV-Ä auf die "Durchführung von Versorgungsaufträgen in einer Zweigpraxis oder ausgelagerten Praxisstätte" und ist insofern mit den Versorgungsaufträgen verbunden, als diese Genehmigung mit dem Fortfall der (der Arztpraxis und nicht dem einzelnen Arzt zuzuordnenden) Dialyseversorgungsaufträge, auf die sich die Genehmigung bezieht, keinen Bestand mehr haben kann (zur Akzessorietät der Genehmigung der Zweigpraxis oder der ausgelagerten Praxisstätte vgl das Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - aaO, RdNr 21, 33 mwN) .

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R

    Erfolgreiche Konkurrentenklage gegen Versorgungsauftrag

    Auszug aus BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R
    Während des anschließenden Klageverfahrens um die Rechtmäßigkeit der S1 erteilten Genehmigung für den neuen Praxissitz (vgl dazu das Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 20/16 R - juris) betrieb dieser seine Dialysepraxis in I weiter, nachdem die beklagte KÄV die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hatte.

    Die von der Klägerin gegenüber der beklagten KÄV erhobene Klage wegen des S1 erteilten nephrologischen Versorgungsauftrags für einen neuen Praxissitz in I war dagegen erfolgreich (Urteil des Senats vom 17.3.2017 - B 6 KA 20/16 R) .

    Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Das BSG habe mit Urteil vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R - juris RdNr 30) dargelegt, dass der dort streitgegenständliche Dialyseversorgungsauftrag weiterhin bei der Dialysepraxis am Standort in H2 verblieben sei.

    Die Beigeladene zu 1. trägt zur Begründung ihrer Revision vor: Die angefochtene Entscheidung des SG verstoße gegen die Regelung in § 4 Abs. 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä sowie die Feststellungen in dem Urteil des BSG vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R - juris) .

    Wie der Senat bereits in dem die Hauptbeteiligten des vorliegenden Verfahrens betreffenden Urteil vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R - juris) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Klägerin unter näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, Bescheide anzufechten, mit denen die beklagte KÄV einem konkurrierenden Leistungserbringer die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags für die Behandlung von Patienten mit Blutreinigungsverfahren (Dialyse) erteilt.

    Nachdem der Senat in den zwei Urteilen vom 15.3.2017 (B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R, aaO, RdNr 33, 37) entschieden hat, dass die ausgelagerte Praxisstätte des S1 in N nach dem 31.12.2017 nicht mehr weiterbetrieben werden darf, geht es vorliegend in erster Linie um die Frage, ob damit auch der Betrieb derselben Betriebsstätte als ausgelagerte Praxisstätte der Beigeladenen zu 1. - also mit Bezug auf die Hauptbetriebsstätte in H2, für die die ausgelagerte Praxisstätte in N im Jahr 2003 im Rahmen einer Übergangsregelung genehmigt worden war - ausgeschlossen ist oder ob die genannte Genehmigung aus dem Jahr 2003 fortbesteht, nachdem S1 die Berechtigung zu deren Betrieb verloren hat.

    Bei solcher Nähe und einem so begrenzten Leistungszuschnitt bedarf es weder näherer Darlegungen des Anfechtenden noch näherer Ermittlungen durch die Zulassungsgremien oder die Gerichte, sondern es ist ohne Weiteres ein real bestehendes Konkurrenzverhältnis anzunehmen (BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 41/11 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 31 RdNr 29; BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 20/16 R - juris RdNr 25; BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 64/17 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 14 RdNr 31; zum Bestehen eines Konkurrenzverhältnisses auch bei einer Entfernung von etwas mehr als 10 km vgl die Senatsentscheidung vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 13/20 R - RdNr 17).

    Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass es in erster Linie um die Umsetzung der Urteile des Senats vom 15.3.2017 zu den Aktenzeichen B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R (BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12) geht.

    In dem Urteil zum Az B 6 KA 35/16 R (RdNr 33 aE, RdNr 37; vgl auch das Urteil vom selben Tage zum Az B 6 KA 20/16 R - RdNr 66) hat der Senat ausgeführt, dass die Grundlage für den Betrieb der - auch im vorliegenden Verfahren streitbefangenen - ausgelagerten Praxisstätte in N mit der Aufhebung der Genehmigung für die Praxis des S1 in I entfallen sei.

    Die Genehmigung für die ausgelagerte Praxisstätte in N, die B und S1 im Jahr 2003 mit Bezug auf ihren Praxissitz in H2 auf der Grundlage von Übergangsregelungen der Anlage 9.1 BMV-Ä erteilt worden war, war mit dem Austritt des S1 aus dieser BAG, der Verlegung seines Praxissitzes nach I und der Übernahme des Betriebs auch der ausgelagerten Praxisstätte in N durch S1 beendet und diese Genehmigung konnte auch nicht wieder aufleben, nachdem S1 in seiner Praxis in I und auch in der ausgelagerten Praxisstätte in N aufgrund des Ergebnisses der beim BSG unter den Az B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R geführten Verfahren keine genehmigungspflichtigen Dialyseleistungen mehr erbringen konnte.

    a) Der Senat hat bereits in den beiden og Urteilen vom 15.3.2017 zu den Az B 6 KA 35/16 R (RdNr 33, 37) und B 6 KA 20/16 R (RdNr 66) formuliert, dass mit der Aufhebung der Genehmigung für die Praxis des dortigen Beklagten bzw Beigeladenen zu 1., S1, in I auch die Grundlage für den Betrieb der hier streitbefangenen ausgelagerten Praxisstätte in N entfallen sei.

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 13/20 R

    Erbringung von Dialyseleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

    Auszug aus BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R
    Das SG habe mit Urteil vom 22.7.2020 im Verfahren zum Az S 2 KA 46/17 (vgl das dazu am heutigen Tag ergangene Urteil des erkennenden Senats zum Az B 6 KA 13/20 R) zutreffend entschieden, dass die Beigeladene zu 1. auf den Dialyseversorgungsauftrag in H2 weder verzichtet, noch dass sich dieser auf sonstige Weise erledigt habe.

    Bei solcher Nähe und einem so begrenzten Leistungszuschnitt bedarf es weder näherer Darlegungen des Anfechtenden noch näherer Ermittlungen durch die Zulassungsgremien oder die Gerichte, sondern es ist ohne Weiteres ein real bestehendes Konkurrenzverhältnis anzunehmen (BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 41/11 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 31 RdNr 29; BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 20/16 R - juris RdNr 25; BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 64/17 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 14 RdNr 31; zum Bestehen eines Konkurrenzverhältnisses auch bei einer Entfernung von etwas mehr als 10 km vgl die Senatsentscheidung vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 13/20 R - RdNr 17).

    Die Auffassung des SG, nach der das Schreiben der B und S1 vom 18.8.2011 nicht nur als Verzicht auf die im Jahr 2003 erteilte Genehmigung der ausgelagerten Praxisräume in S2, sondern auch als Verzicht auf die Genehmigung für N auszulegen ist, ohne dass damit gleichzeitig auf den bis zum 30.9.2011 durch S1 wahrgenommenen Versorgungsauftrag in H2 verzichtet wurde (vgl zu Letzterem das Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 13/20 R) , ist daher nicht zu beanstanden.

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R
    Die Auslegung individueller Erklärungen ist Aufgabe des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur begrenzt nachprüfbar (vgl BSG Urteil vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10 = juris RdNr 31; BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 7, RdNr 33; zu rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen vgl BGH Urteil vom 16.11.1993 - XI ZR 70/93 - juris RdNr 11) .

    Das Revisionsgericht darf die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Sinns (Auslegung) von Willenserklärungen durch ein Tatsachengericht nur daraufhin prüfen, ob dieses Gericht die revisiblen bundesrechtlichen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtet und bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts nicht gegen Denkgesetze verstoßen hat (BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 7, RdNr 34) .

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R

    Vertragsarzt - Zulassungsverzicht - bestandskräftige Nachbesetzung seines

    Auszug aus BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R
    Grundsätzlich unterliegt es keinem Zweifel, dass auch auf die Genehmigung zur Erbringung von Dialyseleistungen in einer ausgelagerten Praxisstätte wirksam verzichtet werden kann (zur Wirkung des Verzichts auf eine vertragsärztliche Zulassung vgl zB BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R - BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 14; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 30 RdNr 15; zur Unanwendbarkeit der auf Sozialleistungsansprüche bezogenen Regelung des § 46 SGB I vgl Schifferdecker in KassKomm, § 46 SGB I RdNr 4, 6 f, Stand Mai 2021) .

    Die Übernahme der in N behandelten Patienten hat S1 nicht unter der Bedingung erklärt, dass die ihm mit Bescheid vom 31.5.2011 erteilte Genehmigung zur Übernahme eines Dialyseversorgungsauftrags für die Behandlung von Patienten an seinem Praxissitz in I in Bestandskraft erwächst und auch im Übrigen enthält das Schreiben keine Anknüpfungspunkte dafür, dass der Verzicht unter eine Bedingung gestellt werden soll (zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines bedingten Verzichts auf die vertragsärztliche Zulassung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Durchführung eines Praxisnachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R - BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 14; BSG Urteil vom 12.2.2020 - B 6 KA 19/18 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 29 RdNr 30).

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R
    Voraussetzung einer Anfechtungsberechtigung des Anbieters von Dialyseleistungen ist, dass sich faktisch der von ihm versorgte Patientenkreis mit dem Patientenkreis desjenigen, dessen Berechtigung angegriffen wird, in relevantem Umfang überschneidet (BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R - BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 24; BSG Urteil vom 17.6.2009 - B 6 KA 25/08 R - BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 16, RdNr 25 ff, 30; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 21 ff) .

    Anders als Zweigpraxisgenehmigungen ohne Bezug zur Dialyseversorgung (vgl dazu BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3) , kann die Genehmigung von Dialysezweigpraxen von einem Dritten, der in derselben Versorgungsregion die gleichen Leistungen anbietet, angefochten werden.

  • BSG, 13.06.2018 - GS 1/17

    Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im

    Auszug aus BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R
    Durch Beschluss des Großen Senats vom 13.6.2018 (GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr. 9) sind zentrale Fragen insbesondere zu den an die Darstellung des Sachverhalts zu stellenden Anforderungen geklärt worden.

    Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei Beachtung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht durch formelle Voraussetzungen in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise unzumutbar erschwert werden darf (stRspr; vgl zB BVerfG Beschluss vom 2.3.1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118, 123 f = juris RdNr 21; BVerfG Beschluss vom 21.10.2015 - 2 BvR 912/15 - NJW 2016, 44, juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr. 9, RdNr 43) , werden die aus § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG folgenden Anforderungen an die Begründung der Revision hier nicht erfüllt.

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 7/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung einer

    Auszug aus BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R
    Mit Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5; vgl auch das die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betreffende Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 33 mwN) hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass diese Maßstäbe nicht nur für die Durchführung von Dialysen am Praxissitz, sondern auch für die in Zweigpraxen gelten.

    Für eine im Sinne des Anhangs 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä genehmigungsbedürftige ausgelagerte Praxisstätte gilt nichts anderes, weil sie die in diesem Versorgungsbereich ausnahmsweise geschützte Wettbewerbssituation (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 5 RdNr 32) in ganz ähnlicher Weise beeinträchtigen kann wie eine Zweigpraxis (BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 12, RdNr 33).

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 7/20 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die Wirksamkeit eines im

    Auszug aus BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R
    Das ändert aber nichts daran, dass der Bürger die Möglichkeit hat, unmittelbar mit der Feststellungsklage geltend zu machen, dass das Verwaltungsverfahren nicht durch Vergleich beendet worden ist, wenn die Verwaltung keinen deklaratorischen Bescheid zur Frage der Beendigung des Verwaltungsverfahrens erteilt (vgl BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 7/20 R - juris RdNr 19 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 56 Nr. 2 vorgesehen) .
  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 19/18 R

    Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der

    Auszug aus BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 14/20 R
    Die Übernahme der in N behandelten Patienten hat S1 nicht unter der Bedingung erklärt, dass die ihm mit Bescheid vom 31.5.2011 erteilte Genehmigung zur Übernahme eines Dialyseversorgungsauftrags für die Behandlung von Patienten an seinem Praxissitz in I in Bestandskraft erwächst und auch im Übrigen enthält das Schreiben keine Anknüpfungspunkte dafür, dass der Verzicht unter eine Bedingung gestellt werden soll (zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines bedingten Verzichts auf die vertragsärztliche Zulassung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Durchführung eines Praxisnachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R - BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 14; BSG Urteil vom 12.2.2020 - B 6 KA 19/18 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 29 RdNr 30).
  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 20/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zusicherung und Genehmigung eines weiteren

  • BSG, 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B

    Inhalt von Ausführungsbescheiden, Zurückverweisung nach § 160a Abs. 5 SGG

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 1/16 R

    Vertragsarzt - Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 70/93

    Verzicht auf anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 8/13 R

    (Erweiterte Honorarverteilung zur Sicherstellung der Altersversorgung der

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 41/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) - Anfechtung der Zusicherung und Genehmigung

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 22/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung der befristeten

  • BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83

    Krankenversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Kürzung - Verfassungswidrige

  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 64/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft -

  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 30/84
  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 6/18 B

    Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung einer Stelle in einem Medizinischen

  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R

    Rahmenvertrag für die Erbringung vertragsärztlich verordneter

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BSG, 18.12.2012 - B 1 KR 34/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - planbar iS der gesetzlichen

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

  • BVerfG, 21.10.2015 - 2 BvR 912/15

    Klageerzwingungsverfahren (erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R

    Vertragsarzt - Anfechtung der Zulassung anderer Ärzte - gerichtliche Überprüfung

  • SG Saarbrücken, 22.07.2020 - S 2 KA 46/17
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 13/20 R

    Erbringung von Dialyseleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

    Denn der vom SG in dem Parallelverfahren (Revisionsverfahren zum Az B 6 KA 14/20 R) angenommene Verzicht auf die Nebenbetriebsstätte beruhe auf dem aus Sicht der BAG notwendigen vorhergehenden Verzicht auf einen ihrer beiden Versorgungsaufträge.

    Mit dem Inhalt dieser Erklärung hat sich das SG in dem Verfahren zum Az S 2 KA 48/17 (Gegenstand des Urteils vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 14/20 R) eingehend und mit dem Ergebnis befasst, dass mit diesem Schreiben ein Verzicht erklärt wird, der auf den Betrieb der Nebenbetriebsstätte durch die Arztpraxis mit Standort in H zu beziehen sei.

    Bezogen auf die Nebenbetriebsstätte in N wird in dem Schreiben vom 18.8.2011 erklärt, dass die Einzelpraxis des S2 die Versorgung der Patienten ab dem 1.10.2011 übernehmen werde (vgl dazu im Einzelnen das Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 14/20 R) .

  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 12/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ausgelagerte Praxisräume iSd § 24 Abs 5 Ärzte-ZV -

    Im Grundsatz allerdings setzt auch die Feststellungsklage voraus, dass ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren stattgefunden hat, in dem ein Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt wurde (vgl BSG Urteil vom 4.11.2021 - B 6 KA 14/20 R - juris RdNr 25, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 8/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 80 RdNr 21 mwN; s auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 55 RdNr 3b; zu Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl zB BSG Urteil vom 9.10.1984 - 12 RK 18/83 - BSGE 57, 184, 186 = SozR 2200 § 385 Nr. 10 S 40 = juris RdNr 15; BSG Urteil vom 22.5.1985 - 12 RK 30/84 - BSGE 58, 150, 153 = SozR 1500 § 55 Nr. 27 S 23 f = juris RdNr 13 mwN; vgl auch BVerwG Urteil vom 9.5.2001 - 3 C 2/01 - BVerwGE 114, 226, 227).
  • BSG, 27.09.2023 - B 7 AS 17/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Festsetzung und Erstattung von

    Das Revisionsgericht darf die Würdigung einer Willenserklärung durch ein Tatsachengericht deshalb nur daraufhin prüfen, ob dieses Gericht auf Grundlage seiner Feststellungen die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr; vgl nur BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr. 5 RdNr 14; BSG vom 4.11.2021 - B 6 KA 14/20 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr. 16 RdNr 29; BSG vom 18.8.2022 - B 1 KR 30/21 R - BSGE 134, 283 = SozR 4-2500 § 129a Nr. 3, RdNr 33; vgl auch BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 29/13 R - BSGE 115, 225 = SozR 4-4200 § 37 Nr. 6, RdNr 15) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2022 - L 11 KA 35/18
    a) Allerdings setzt auch die Feststellungsklage im Grundsatz voraus, dass ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren stattgefunden hat, in dem ein Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 21; Urteil vom 4. November 2021 - B 6 KA 14/20 R - GesR 2022, 777 ff., Rn. 19; Urteil vom 6. April 2022 - B 6 KA 12/21 R, Rn. 16; jeweils m.w.N.).

    b) Eine - nur in eng begrenzten Fällen zu rechtfertigende - Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch dann, wenn es dem Kläger nicht zuzumuten ist, die Entscheidung der Behörde abzuwarten, wenn diese Beklagte konkreten Anlass zur sofortigen Klage gegeben hat (vgl. Keller, in: Meyer -Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 55 SGG Rn. 3b) oder wenn sich die vorherige Durchführung ein Verwaltungsverfahren als bloße "Förmelei" erweisen würde, weil von vornherein feststeht, zu welchem Ergebnis es führen würde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. September 2022 - B 6 KA 10/21 R - Rn. 15; Urteil vom 6. April 2022 - B 6 KA 12/21 R, Rn. 17; Urteil vom 4. November 2021 - B 6 KA 14/20 R - a.a.O., Rn. 19).

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